Förderverein Buxtehuder Hafen und Este e.V.

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Förderverein Buxtehuder Hafen und Este”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
  2. Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereins ist Buxtehude.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschafts-pflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes sowie der Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Im Rahmen seiner Zielrichtung fühlt sich der Verein auch dem Hochwasserschutz verpflichtet insbesondere in Verbindung mit dem Naturschutz und der orts- und landschaftsgeprägten Struktur der Este. Natur und Ortsbild gilt es zu erhalten und zu fördern.
  7. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die maritime und kulturelle Wiederbelebung und Entwicklung der Este, Förderung der Schifffahrt von der Estemündung bis zum Buxtehuder Hafen und den Ausbau der Hafenplätze und zusätzlicher Anlegestellen.
  8. Weiterhin wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Förderung der martimen Kunst und Kultur im Zusammenhang mit der Pflege, dem Erhalt und Betrieb von Traditionsschiffen

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über den Beschluss wird das Mitglied schriftlich benachrichtigt.
  4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein aus-geschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
  7. Unmittelbar nach dem Ende der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss ist das Mitglied verpflichtet, sämtliches Vereinseigentum sowie den Verein betreffende Akten, Internetvorlagen etc. unverzüglich ordnungsgemäß und vollständig zurückzugeben.
  8. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über eine Aufnahmegebühr und auch über deren Höhe.
  2. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die durch Beschluss in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beiträge werden für das komplette Vereinsjahr erhoben. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft während eines Vereinsjahres, werden keine Ermäßigungen oder Erstattungen gewährt.
  3. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 5 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderungen der Satzung
    2. Auflösung des Vereins
    3. Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer
    4. Entgegennahme des Jahresberichts
    5. Entlastung des Vorstands und der Kassenführung Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge.
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (E-Mail ist zulässig) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Ladung durch Beschluss der Versammlung festgestellt wird. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  4. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  5. Wahlen sind auf Verlangen geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  7. Sofern mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 7 Niederschrift

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung,
    2. die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers,
    3. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    4. die Tagesordnung,
    5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

§ 8 Vorstand, Geschäftsführung, Rechnungslegung und Kassenprüfer

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahres-berichts,
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1. Erstem Vorsitzenden
    2. Zweitem Vorsitzenden
    3. Schriftführer(in)
    4. Kassenwart/in
  3. Bei Bedarf können in einer Mitgliederversammlung weitere Posten geschaffen und besetzt werden.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  5. Die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie wird vom Vorstand berufen. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich und erstattet dem Vorstand Bericht.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung halbschichtig für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten turnusmäßig anstehenden Wahl für diesen Posten zu besetzen.
  7. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.
  8. Der Vorstand hat jährlich einen Kassenbericht vorzulegen. Der Kassenbericht ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich zu berichten. Die Prüfer haben das Prüfungsergebnis zu unterzeichnen. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Ihnen obliegt das Antragsrecht für die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.
  9. Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein.

§ 9 Beirat des Vereins

  1. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat schaffen. Über die Besetzung des Beirats entscheidet der Vorstand. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

§ 10 Auflösung oder Zweckwegfall

  1. Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Buxtehuder Wassersportverein „HANSA e.V.“, Buxtehude, der es ausschließlich und unmittelbar für germeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Buxtehude, 24.10.2019